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__________________________________________________________________________ SCHWIMMEN FÜR FRAUEN UND DER OLDENBURGER SCHWIMMVEREIN
Bis 1909 hatten Mädchen und Frauen keine Gelegenheit in Oldenburg ein Freibad zu nutzen. Es standen ihnen lediglich zu bestimmten Terminen das Hallenschwimmbad Huntestraße offen. Außerhalb einer Badeanstalt zu baden, oder gar Männer und Frauen gemeinsam, war nach damaligen Moralbegriffen unmöglich gewesen. Als der OSV auf seinem Schwimmfest am 6. Juni 1907 ein 100-Meter-Schwimmen für Bremer und Oldenburger Frauen eingelegt hatte, entrüstete sich eine münsterländische Zeitung darüber, "das Damen sich im Badekostüm öffentlich produziert hätten".
Die Teilnehmerinnen mussten in Badelaken gehüllt, durch ein schlauchartigen Tunnel aus Zeltleinen in ein Boot klettern und wurden dann an den Start gerudert. Der Start erfolgte noch aus der Schwimmlage heraus. Zurück ging es auf dem gleichen Weg, also auf keinen Fall durchs Publikum.
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Im Mai 1909 genehmigte der Magistrat der Stadt die Freigabe der Flussbadeanstalt für Frauen. Die ihnen gewährte Badezeit lag sehr ungünstig. Trotzdem hatten sich sofort 115 Damen bereit erklärt das Angebot anzunehmen. Daraufhin wurde am Mittwoch, 24. August 1910, eine Damenabteilung im OSV gegründet. Elisabeth Scholz wurde die Vorsitzenden. Die Abteilung entwickelte sich unter ihrer Leitung erfreulich gut. Von der Prüderie der damaligen Zeit zeugt, das die am 4. Juli 1911 beschlossene Einsetzung Paul Hallerstedes, als technischer Leiter der Damenabteilung, behördlicherseits untersagt wurde.
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Die Frauen mussten drei weitere Jahre gegen die im Magistrat und Stadtrat bestehenden Vorurteile ankämpfen. Mit einer Unterschriftenliste verlangten die Schwimmerinnen im März 1912 eine eigene Badeanstalt für Frauen. Die Entscheidung fiel erst Ende 1912. Aber vom Stadtratsbeschluss bis zur Eröffnung der Frauenbadeanstalt, am 25. Mai 1913, dauerte es damals nur vier Monate.
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Für einen Mißton sorgte nur das Großherzogliche Kammerherrenamt, das es ablehnte, Frauen grundsätzlich den Weg zu ihrer Badeanstalt durch den Schlossgarten zu gestatten. Nur bei entsprechender Begründung könnte im Einzelfall eine Erlaubnis erteilt werden.
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